Beispiel: Fortführungsantrag einer Langzeittherapie
Der Fortführungsantrag ist der kürzeste Bericht an den Gutachter und der einzige, den Sie häufig gar nicht einreichen: Er geht erst dann an die Gutachterin oder den Gutachter, wenn die Krankenkasse ein Gutachterverfahren einleitet. Kommt es dazu, muss er ohne Anamnese und Fallkonzeption zwei Dinge zugleich belegen, dass die Behandlung wirkt und dass sie noch nicht fertig ist.
- Antragsart
- Fortführungsantrag LZT, 20 weitere Std. auf insgesamt 80
- Verfahren
- Verhaltenstherapie, Einzeltherapie, Erwachsene
- Diagnose
- F32.0 – Leichte depressive Episode, herabgestuft von F32.1
- Bisherige Behandlung
- 55 von 60 bewilligten Sitzungen, wöchentlich, seit 14 Monaten
- Kernargument
- Die Behandlung wirkt messbar (BDI-II 28 auf 15, Grübeldauer nach Konflikten von über einer Woche auf zwei bis drei Tage). Offen sind zwei klar umrissene Zielbereiche, die erst spät zugänglich wurden, sowie die Rückfallprophylaxe. Ein Abschluss jetzt gefährdet die Fortschritte im nächsten längeren Ehekonflikt.
Zuletzt aktualisiert: 27.08.2026
Der folgende Fall ist frei erfunden. Es besteht keine Ähnlichkeit mit realen Patient:innen. Der Bericht dient als Formulierungshilfe und ersetzt weder die eigene diagnostische Einschätzung noch die Prüfung der jeweils gültigen Formularvorgaben.
Was gehört in einen Fortführungsantrag?
Ein Fortführungsantrag schließt an eine bereits bewilligte Langzeittherapie an und wiederholt Anamnese und Fallkonzeption nicht, weil beide im vorangegangenen Bericht stehen. Er besteht aus drei Abschnitten. Abschnitt 1 stellt den Behandlungsverlauf seit dem letzten Bericht dar, die Veränderung der Symptomatik und das Ergebnis in Bezug auf die Erreichung beziehungsweise Nichterreichung der damals formulierten Therapieziele; bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich die Einbeziehung der Bezugspersonen. Abschnitt 2 enthält die aktuelle Diagnose nach ICD-10, den aktuellen psychischen Befund und weitere Ergebnisse psychodiagnostischer Testverfahren. Abschnitt 3 begründet die Notwendigkeit der Fortführung, beschreibt die weitere Therapieplanung sowie geänderte oder erweiterte Behandlungsziele und Methoden. Die Gutachterin oder der Gutachter prüft dabei im Kern zwei Fragen: Hat die bisherige Behandlung etwas bewirkt, und warum reicht das bewilligte Kontingent trotzdem nicht? Ein Verlauf ohne jeden Fortschritt stellt die Indikation infrage, ein Verlauf ohne verbleibende Symptomatik begründet keine weiteren Stunden. Beide Antworten müssen im selben Bericht stehen, ohne einander zu widersprechen.
Wann Sie den Bericht überhaupt einreichen
Anders als Erstantrag und Umwandlungsantrag ist der Fortsetzungsantrag nicht von sich aus gutachterpflichtig. Nach § 11 Abs. 7 der Psychotherapie-Vereinbarung stellt die versicherte Person zunächst nur den Antrag auf Fortsetzung der Behandlung (PTV 1), dem Sie das PTV 2 beifügen. Beauftragt die Krankenkasse zur Prüfung eine Gutachterin oder einen Gutachter, hat sie Ihnen das unverzüglich mitzuteilen; erst dann senden Sie eine Kopie des PTV 2 sowie den Bericht im verschlossenen Umschlag PTV 8 zeitnah nach. Leitet die Kasse kein Gutachterverfahren ein, muss sie den Antrag bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen innerhalb von drei Wochen nach Eingang genehmigen.
Ob ein Gutachterverfahren stattfindet, entscheidet die Kasse nach eigenem Ermessen: Nach § 12 Abs. 4 kann sie grundsätzlich jeden Antrag begutachten lassen, sofern sie dies für erforderlich hält. Eine Begründung schuldet sie Ihnen dafür nicht. Kommt es zum Gutachterverfahren, soll nach § 12 Abs. 10 die Person beauftragt werden, die bereits den Erstantrag beurteilt hat. Schreiben Sie den Bericht deshalb so, dass er neben dem Vorbericht bestehen kann.
Der Beispielbericht
1. Bisheriger Behandlungsverlauf seit dem letzten Bericht, Veränderung der Symptomatik und Ergebnis in Bezug auf die Therapieziele
Die Patientin befindet sich seit 14 Monaten in ambulanter verhaltenstherapeutischer Behandlung. Der letzte Bericht an den Gutachter datiert vom 3. März des vergangenen Jahres; seither wurden 55 der 60 bewilligten Einzelsitzungen zu 50 Minuten in wöchentlicher Frequenz durchgeführt. Die Patientin nahm regelmäßig und pünktlich teil, führte Stimmungs- und Grübelprotokolle durchgehend und bearbeitete die vereinbarten Verhaltensübungen zuverlässig. Die Mitarbeit ist als sehr gut zu bewerten. Bezugspersonen wurden nicht einbezogen; der Ehemann lehnte eine Teilnahme an einzelnen Sitzungen zweimal ab, was in der Behandlung selbst bearbeitet wurde.
Durchgeführt wurden die im Behandlungsplan vorgesehenen Interventionen in drei Phasen. Zunächst Verhaltensaktivierung mit Wochenplanung, Verstärkerplan und Stimmungsprotokoll. Anschließend Selbstbeobachtung und Verhaltensanalysen belastender Interaktionen in Ehe und Familie sowie die kognitive Umstrukturierung der Grundannahmen „Meine Bedürfnisse sind nicht legitim“ und „Ich darf mich nicht zumuten“ mittels Gedankenprotokollen und sokratischem Dialog. Ab der 35. Sitzung folgte der Aufbau direkter Bedürfnisäußerung, zunächst im Rollenspiel, dann in vorbereiteten Alltagssituationen. Abweichungen vom ursprünglichen Behandlungsplan ergaben sich nicht.
Veränderung der Symptomatik: Die depressive Symptomatik hat sich deutlich zurückgebildet. Der Antrieb ist wiederhergestellt, die Patientin steht morgens ohne mehrfache Anläufe auf und führt den Haushalt eigenständig. Arbeitsunfähigkeitszeiten bestehen seit elf Monaten nicht mehr; im Jahr vor dem letzten Bericht waren es sieben Wochen. Der soziale Rückzug ist aufgehoben: Seit fünf Monaten nimmt die Patientin wöchentlich an einem Yogakurs teil und hat davon 17 von 20 Terminen wahrgenommen, außerdem bestehen wieder regelmäßige Kontakte zu zwei Freundinnen mit Treffen etwa alle drei Wochen. Die Dauer der Grübelphasen nach einem Ehekonflikt sank von durchgehend mehr als einer Woche auf zwei bis drei Tage. Fortbestehend sind gedrückte Stimmung in Konfliktphasen, Schuld- und Schamgefühle sowie eine Einschlafverzögerung an zwei bis drei Nächten pro Woche.
Ergebnis in Bezug auf die im letzten Bericht formulierten Therapieziele, im Einzelnen:
Erstes Ziel, Wiederaufnahme mindestens einer regelmäßigen positiven Aktivität außerhalb von Familie und Beruf: erreicht. Der wöchentliche Yogakurs ist seit fünf Monaten etabliert und wird selbstständig aufrechterhalten.
Zweites Ziel, eigene Bedürfnisse und Gefühle gegenüber dem Ehemann direkt benennen statt sie zurückzustellen: überwiegend erreicht. In ruhigen Gesprächssituationen äußert die Patientin Bedürfnisse inzwischen zuverlässig und ohne vorherige Rechtfertigung.
Drittes Ziel, Reduktion von Schuldgefühlen und Grübelprozessen mit einem BDI-II-Summenwert unter 14: überwiegend erreicht. Der Summenwert sank von 28 auf 15, der Zielwert wurde knapp verfehlt.
Viertes Ziel, dieselbe direkte Bedürfnisäußerung auch in konfliktbelasteten Situationen: nicht erreicht. Hier treten weiterhin Anspannung, Selbstzweifel, Grübeln und Rückzug auf.
Zwei Zielbereiche sind damit offen, und beide haben einen benennbaren Grund. Die Erprobung in konfliktbelasteten Situationen konnte erst ab der 40. Sitzung beginnen, weil die Patientin bis dahin befürchtete, eine direkte Äußerung führe zur Trennung; diese Befürchtung musste zunächst selbst Gegenstand der Behandlung werden. Die metakognitive Arbeit am Grübeln wurde begonnen, ließ sich jedoch bislang nur in ruhigen Phasen einüben, da sich Konfliktsituationen nicht planen lassen und die verbleibenden Sitzungen für eine systematische Nachbesprechung nicht ausreichten.
2. Aktuelle Diagnose nach ICD-10, aktueller psychischer Befund und Ergebnisse psychodiagnostischer Testverfahren
Leichte depressive Episode (F32.0), G.
Die Diagnose wird gegenüber dem letzten Bericht von F32.1 auf F32.0 herabgestuft. Von den Hauptsymptomen bestehen gedrückte Stimmung und verminderte Freude in Konfliktphasen fort, der Antrieb ist wiederhergestellt. Von den Zusatzsymptomen liegen weiterhin Schuldgefühle, vermindertes Selbstwertgefühl und die Schlafstörung vor, während Konzentrationsstörung und Appetitminderung remittiert sind. Damit sind die Kriterien einer leichten Episode erfüllt, die einer mittelgradigen nicht mehr. Eine vollständige Remission liegt nicht vor.
Psychodiagnostik: Im Beck-Depressions-Inventar (BDI-II) ergaben sich Summenwerte von 28 zu Behandlungsbeginn, 22 nach 25 Sitzungen und 15 in der Erhebung vom vergangenen Monat. Im Perseverative Thinking Questionnaire (PTQ) zur Erfassung wiederkehrenden negativen Denkens sank der Gesamtwert im selben Zeitraum von 42 auf 31 Punkte. Beide Verlaufsmessungen zeigen dasselbe Bild: eine deutliche Verbesserung bei fortbestehender, klinisch bedeutsamer Restsymptomatik im Bereich des Grübelns.
Psychischer Befund: Die Patientin erscheint gepflegt und altersentsprechend, im Kontakt freundlich und zugewandt. Bewusstsein und Orientierung sind ungestört, Auffassung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis unauffällig. Das formale Denken ist geordnet; nach Konflikten mit dem Ehemann treten weiterhin Grübelprozesse um Schuld und Versagen auf, die inzwischen jedoch nach zwei bis drei Tagen abklingen. Inhaltlich bestehen Befürchtungen vor Zurückweisung. Keine Zwangssymptome, kein Hinweis auf wahnhaftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Stimmung ist ausgeglichen und in Konfliktphasen gedrückt, die affektive Resonanz- und Modulationsfähigkeit ist erhalten. Der Antrieb ist regelrecht, die Psychomotorik ruhig. Suizidale Gedanken und selbstverletzendes Verhalten werden auch auf gezielte Nachfrage verneint. Vegetativ besteht eine Einschlafverzögerung an zwei bis drei Nächten pro Woche, der Appetit ist unauffällig. Krankheitseinsicht und Therapiemotivation sind voll ausgeprägt.
Die hausärztlich verordnete Medikation mit Escitalopram 10 mg besteht seit Behandlungsbeginn unverändert und wird weitergeführt. Der somatische Befund ist gegenüber dem letzten Bericht unverändert.
3. Begründung der Fortführung, weitere Therapieplanung und geänderte Behandlungsziele
Beantragt wird die Fortführung um 20 Stunden auf insgesamt 80 Stunden bei zunächst wöchentlicher Frequenz.
Der bisherige Verlauf zeigt, dass die Patientin gut von der Verhaltenstherapie profitiert. Zwei behandlungsrelevante Bereiche sind jedoch noch nicht ausreichend bearbeitet. Erstens die Bedürfnisäußerung in konfliktbelasteten Situationen: Sie konnte erst ab der 40. Sitzung angegangen werden, nachdem die Befürchtung einer Trennung als eigenständiges Thema bearbeitet worden war, und ist bislang in vier Alltagssituationen erprobt worden. Zweitens das Grübeln nach Konflikten: Die metakognitiven Techniken sind erarbeitet, wurden aber noch nicht in der Situation angewendet, für die sie gedacht sind. Hinzu kommt drittens die Rückfallprophylaxe, die im bisherigen Kontingent nicht mehr durchführbar war.
Ein Abschluss der Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt würde die erreichten Fortschritte gefährden. Die Grundannahmen „Ich darf mich nicht zumuten“ und „Zugehörigkeit geht bei Offenheit verloren“ werden zuverlässig dann reaktiviert, wenn der Ehemann zurückhaltend auf ein geäußertes Bedürfnis reagiert. Bislang verfügt die Patientin für genau diese Situation über keine erprobte Alternative zu Rückzug und Grübeln. Der im letzten Bericht beschriebene Kreislauf aus Bedürfnisvermeidung, kurzfristiger Konfliktentlastung, emotionaler Distanz und Verstärkerverlust bliebe damit im nächsten längeren Konflikt wieder wirksam. Eine Frequenzreduktion ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, weil Konfliktsituationen nicht planbar sind und die Nachbesprechung zeitnah erfolgen muss, um verwertbar zu sein.
Weitere Therapieplanung: Im Zentrum steht die Erprobung der direkten Bedürfnisäußerung in konfliktbelasteten Situationen, vorbereitet im Rollenspiel und ausgewertet über Verhaltensanalysen unmittelbar nach der jeweiligen Situation. Ergänzend werden Verhaltensexperimente durchgeführt, in denen die Patientin ein Bedürfnis auch dann äußert, wenn eine zurückhaltende Reaktion wahrscheinlich ist, und anschließend die tatsächliche Konsequenz erhebt. Für das Grübeln folgen Anwendung und Auswertung der metakognitiven Techniken in der Konfliktsituation selbst, gestützt auf das bereits geführte Grübelprotokoll. Neu hinzu kommt die Arbeit am Umgang mit einer ausbleibenden Reaktion des Gegenübers, damit die Bedürfnisäußerung nicht länger an dessen Zustimmung gekoppelt bleibt. Den Abschluss bildet eine systematische Rückfallprophylaxe mit individuellen Frühwarnzeichen, Aktivitätsplanung und schriftlichem Notfallplan.
Geänderte und erweiterte Behandlungsziele: Die Patientin benennt in mindestens vier dokumentierten Konfliktsituationen ein eigenes Bedürfnis direkt und hält die Situation ohne Rückzug aus. Nach einer zurückweisenden Reaktion beendet sie das Grübeln innerhalb eines Tages unter Einsatz der erarbeiteten Techniken; der PTQ-Wert liegt unter 25. Der BDI-II-Summenwert liegt unter 14. Ein eigenständiges Rückfallmanagement mit schriftlichem Notfallplan liegt vor. Das ursprüngliche Ziel einer konstruktiven Bearbeitung der ehelichen Distanz wird ausdrücklich auf den Anteil der Patientin begrenzt, da das Verhalten des Ehemanns nicht Gegenstand dieser Behandlung ist.
Prognose: Bei fortgesetzter Behandlung ist die Prognose günstig. Für eine positive Entwicklung sprechen die nachgewiesene Veränderungsfähigkeit mit einer Reduktion des BDI-II um 13 Punkte, die durchgehend hohe Mitarbeit, Krankheitseinsicht und Selbstreflexionsfähigkeit sowie die stabile therapeutische Beziehung. Die verbleibenden Ziele sind klar umrissen und innerhalb des beantragten Kontingents erreichbar. Geplanter Therapieabschluss: Nach Erprobung in Konfliktsituationen und abgeschlossener Rückfallprophylaxe erfolgt der Abschluss über eine Reduktion der Frequenz auf zunächst 14-tägige, dann monatliche Sitzungen; nach Ausschöpfung der beantragten 20 Therapieeinheiten ist die Beendigung der Behandlung vorgesehen. Für den fortbestehenden partnerschaftlichen Unterstützungsbedarf wurde der Patientin eine Paarberatung außerhalb der Richtlinienpsychotherapie empfohlen.
Was diesen Bericht trägt
Die Stellen, an denen der Bericht die typischen Rückfragen vorwegnimmt.
Grundsatz
Vollremission ist nicht der Maßstab
Psychotherapie nach der Richtlinie muss nicht Symptomfreiheit anstreben; auch die Verhütung einer Verschlimmerung und die Linderung von Beschwerden sind legitime Ziele, und Therapieziele dürfen sich auf Teilaspekte beziehen. Für den Fortführungsantrag heißt das: Sie begründen nicht, warum noch keine Vollremission erreicht ist, sondern welche konkreten, erreichbaren Ziele noch offen sind. Genau deshalb steht in diesem Bericht der herabgestufte Befund neben zwei benannten Restbereichen und nicht ein künstlich schwer gehaltenes Gesamtbild.
Abschnitt 1
Formaler Rahmen und Mitarbeit stehen vorn
55 von 60 Sitzungen, wöchentlich, seit 14 Monaten, dazu die Bewertung der Mitarbeit: Das gibt der lesenden Person in zwei Sätzen den Rahmen und eine prognoserelevante Information. Der Verlauf ist danach nach Behandlungsphasen gegliedert, nicht nach Sitzungen. Gefragt ist eine bilanzierende Zusammenfassung, keine Chronik.
Abschnitt 1
Jedes Ziel des letzten Berichts wird einzeln abgerechnet
Die vier damals formulierten Ziele werden mit erreicht, überwiegend erreicht und nicht erreicht bewertet. Das ist genau die Frage des Formulars. Ein Verlaufstext, der Ziele nur zusammenfassend streift, zwingt die lesende Person, im alten Bericht nachzuschlagen. Die Differenzierung trägt außerdem die gesamte Begründung in Abschnitt 3.
Abschnitt 1
Offene Ziele haben einen benannten Grund
Die Erprobung in Konfliktsituationen begann erst ab der 40. Sitzung, weil die Trennungsbefürchtung zuerst selbst bearbeitet werden musste. Das ist der entscheidende Satz des Berichts: Unbegründete Nichterreichung von Zielen wirkt prognostisch ungünstig und lädt zur Frage nach der Verfahrenswahl ein. Ein nachvollziehbarer Grund macht daraus ein Argument für die Fortführung.
Abschnitt 2
Zwei Verlaufsmessungen statt einer
BDI-II 28 auf 15 und PTQ 42 auf 31 zeigen dasselbe Muster aus zwei Richtungen: Die Behandlung wirkt, und es besteht weiterhin klinisch bedeutsame Restsymptomatik. Beides zusammen ist das stärkste Argument für die Fortführung. Der zweite Wert ist zudem auf den Restbereich gemünzt, um den es in Abschnitt 3 geht.
Abschnitt 2
Die Diagnose wird angepasst, nicht konserviert
F32.1 wird auf F32.0 herabgestuft, und der Bericht führt symptombezogen aus, warum. Die Versuchung, den alten Schweregrad zu halten, um den Antrag nicht zu schwächen, ist verständlich und schadet: Ein Befund, der nicht zu den Verlaufsdaten desselben Berichts passt, fällt sofort auf. Die Begründung trägt hier über die offenen Zielbereiche, nicht über den Schweregrad.
Abschnitt 3
Warum keine Frequenzreduktion
Der Bericht beantwortet die naheliegende Rückfrage aktiv: Konfliktsituationen sind nicht planbar, die Nachbesprechung muss zeitnah erfolgen. Wer das offenlässt, bekommt bei gebessertem Befund regelmäßig die Teilbefürwortung mit reduzierter Stundenzahl.
Abschnitt 3
Ziele werden angepasst, nicht bloß wiederholt
Das Ziel zur ehelichen Distanz wird ausdrücklich auf den Anteil der Patientin begrenzt, weil das Verhalten des Ehemanns nicht Gegenstand der Behandlung ist. Ein Ziel, dessen Erreichung von einer nicht behandelten dritten Person abhängt, lässt sich im nächsten Bericht nicht sauber bewerten.
Abschnitt 3
Das Ende der Behandlung ist mitgeplant
Der PTV-3-Leitfaden verlangt die Planung des Therapieabschlusses und gegebenenfalls weiterführende Maßnahmen. 14-tägige, dann monatliche Sitzungen, Notfallplan und die Empfehlung einer Paarberatung außerhalb der Richtlinienpsychotherapie zeigen, dass hier keine unbefristete Begleitung beantragt wird.
Verfahren
Der Bericht rechnet damit, dass dieselbe Person ihn liest
Nach § 12 Abs. 10 der Psychotherapie-Vereinbarung soll die Krankenkasse bei einem Folgeantrag die Gutachterin oder den Gutachter beauftragen, die oder der schon den Erstantrag beurteilt hat. Der Bericht greift die Ziele des Vorberichts deshalb wörtlich auf und kennzeichnet jede Änderung als solche. Wer Zielformulierungen stillschweigend verschiebt, fällt genau der Person auf, die den ersten Bericht noch vor sich hat.
Ihren eigenen Bericht in dieser Qualität
Für den Fortführungsantrag übernimmt BerichtBiber die Ziele aus dem vorangegangenen Bericht und führt Sie Ziel für Ziel durch den Verlauf, statt die gesamte Fallkonzeption noch einmal abzufragen.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Bericht überhaupt einreichen?
Wie viele Stunden kann ich mit einem Fortführungsantrag beantragen?
Muss ich Anamnese und Fallkonzeption im Fortführungsantrag wiederholen?
Wie gehe ich damit um, dass Therapieziele nicht erreicht wurden?
Muss die Diagnose im Fortführungsantrag unverändert bleiben?
Wann brauche ich zusätzlich einen Ergänzungsbericht?
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