Antragsarten & Kontingente

Fortführungsantrag

Der zweite Bewilligungsschritt der Langzeittherapie

Auch: Fortführung Langzeittherapie · Verlängerungsantrag

Was ist Fortführungsantrag?

Der Fortführungsantrag beantragt den zweiten Bewilligungsschritt einer laufenden Langzeittherapie. Er ist ein Folgeantrag und immer antragspflichtig. Anders als beim Erstantrag auf Langzeittherapie liegt die Gutachtenpflicht hier im Ermessen der Krankenkasse: Die Kasse kann, muss aber nicht begutachten lassen. Der Umfang des zweiten Schritts richtet sich nach dem Richtlinienverfahren, bei Verhaltenstherapie zum Beispiel bis zu insgesamt 80 Therapieeinheiten in der Einzeltherapie.

Auf einen Blick

Antragsart
Folgeantrag
Antragspflicht
Ja
Gutachtenpflicht
Im Ermessen der Krankenkasse
Umfang je Verfahren
VT bis 80, TP bis 100, ST bis 48, AP bis 300 Therapieeinheiten (Einzeltherapie)

Typische Fehler

  • Weil die Gutachtenpflicht im Ermessen der Kasse liegt, ist nicht vorhersehbar, ob ein Bericht angefordert wird. Planen Sie zeitlich so, als käme die Anforderung.
  • Der Fortführungsantrag ist kein neuer Behandlungsfall. Die bereits bewilligten Stunden zählen zum Gesamtkontingent.

Häufige Fragen

Brauche ich für die Fortführung einen Bericht?
Nur wenn die Krankenkasse eine Begutachtung veranlasst. Die Gutachtenpflicht liegt beim Fortführungsantrag im Ermessen der Kasse, anders als beim Erstantrag auf Langzeittherapie und bei der Umwandlung.
Wie viele Stunden kann ich mit der Fortführung beantragen?
Das hängt vom Richtlinienverfahren ab. In der Einzeltherapie sind es im zweiten Schritt bis zu 80 Therapieeinheiten bei Verhaltenstherapie, bis zu 100 bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, bis zu 48 bei Systemischer Therapie und bis zu 300 bei Analytischer Psychotherapie, jeweils als Gesamtkontingent.

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Verwandte Begriffe

Quellen

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