PTV 2 oder PTV 12, Umwandlung oder Fortführung, 60 oder 80 Stunden: Die Antragsbürokratie hat ein eigenes Vokabular, und es ändert sich. Hier steht kurz und belegt, was welcher Begriff bedeutet und worauf es beim Ausfüllen ankommt.
28 Begriffe, jeweils mit Rechtsgrundlage und den typischen Fehlern aus der Praxis.
Welches Formblatt wofür da ist, wer es ausfüllt und wohin es geht.
Antrag auf Psychotherapie
Das Formblatt, mit dem die versicherte Person selbst die Psychotherapie beantragt.
Angaben der Therapeutin oder des Therapeuten
Die fachlichen Angaben der Praxis zum Antrag: Diagnosen, Verfahren, beantragte Stunden.
Leitfaden zum Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter
Kein Formular zum Ankreuzen, sondern der Gliederungsleitfaden für den Bericht.
Auftrag zur Begutachtung
Das Formular, mit dem die Krankenkasse die Begutachtung in Auftrag gibt.
Gutachten
Das Formblatt, auf dem die Gutachterin ihre Stellungnahme zum Antrag abgibt.
Briefumschlag für den Bericht
Der vorgedruckte Umschlag, in dem der anonymisierte Bericht die Kasse passiert.
Informationsblatt Ambulante Psychotherapie
Das allgemeine Informationsblatt für Patient:innen zum Ablauf ambulanter Psychotherapie.
Individuelle Patienteninformation
Das Ergebnis der Psychotherapeutischen Sprechstunde, schriftlich für die Patientin.
Anzeige einer Akutbehandlung
Die Anzeige an die Krankenkasse, dass eine Akutbehandlung beginnt. Kein Antrag.
Muster 22
Der ärztliche Bericht zur Abklärung somatischer Ursachen vor Beginn der Therapie.
Überweisung zur somatischen Abklärung
Die Überweisung, mit der die Praxis die somatische Abklärung anstößt.
Erstantrag, Folgeantrag, Umwandlung, Fortführung und wie viele Stunden jeweils dahinterstehen.
Der erste Antrag in einem Behandlungsfall
Der erstmalige Antrag auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie, auch nach Kassenwechsel.
Anträge während einer laufenden Behandlung
Sammelbegriff für KZT 2, Umwandlung, Fortführung und Änderungsantrag.
Von der Kurzzeit- in die Langzeittherapie
Überführt eine laufende Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie. Immer gutachtenpflichtig.
Der zweite Bewilligungsschritt der Langzeittherapie
Beantragt den zweiten Schritt der Langzeittherapie. Gutachtenpflicht liegt im Ermessen der Kasse.
KZT 1 und KZT 2
Bis zu 24 Therapieeinheiten in zwei Schritten. Antragspflichtig, grundsätzlich ohne Gutachten.
Kontingente je Richtlinienverfahren
Antrags- und gutachtenpflichtig im ersten Schritt. Umfang je nach Verfahren sehr unterschiedlich.
Die bewilligungsfähige Stundenzahl
Die Höchstzahl an Therapieeinheiten, die je Verfahren und Bewilligungsschritt möglich ist.
Wechsel der Anwendungsform
Für den Wechsel der Anwendungsform, etwa von Einzel- auf Gruppentherapie. Zählt als Folgeantrag.
Wann begutachtet wird, wie das Verfahren abläuft und was bei einer Ablehnung möglich ist.
Ablauf von der Antragstellung bis zur Entscheidung
Die fachliche Prüfung gutachtenpflichtiger Anträge durch bestellte Gutachter:innen.
Die zweite Instanz im Widerspruchsverfahren
Eine erneute fachliche Prüfung, die im Widerspruchsverfahren eingeholt werden kann.
Die Kennung statt des Patientennamens
Das Kennzeichen, über das der anonymisierte Bericht dem Antrag zugeordnet wird.
Sprechstunde, Probatorik, Akutbehandlung, Bezugspersonen und Rezidivprophylaxe.
Der verpflichtende Zugangsweg
Bis zu 6 Einheiten à 25 Minuten. Grundsätzlich Voraussetzung für alles Weitere.
Die Probatorik vor der Antragstellung
Zwei bis vier Sitzungen à 50 Minuten. Verpflichtend vor jeder Richtlinientherapie.
Kurzfristige Entlastung ohne Antrag
Bis zu 24 Einheiten à 25 Minuten. Nur anzeigepflichtig, wird aber angerechnet.
Stunden aus dem Kontingent für die Zeit danach
Ein Teil der bewilligten Stunden kann bis zu zwei Jahre nach Therapieende genutzt werden.
AP, ST, TP und VT
Die vier von der Psychotherapie-Richtlinie anerkannten Verfahren der GKV.
Einbezug von Angehörigen und Bezugspersonen
Stunden für die Arbeit mit relevanten Bezugspersonen, vor allem bei Kindern und Jugendlichen.
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