Antragsarten & Kontingente

Kurzzeittherapie

KZT 1 und KZT 2

Auch: KZT · KZT 1 · KZT 2 · Kurzzeittherapie Psychotherapie

Was ist Kurzzeittherapie?

Die Kurzzeittherapie umfasst bei Erwachsenen bis zu 24 Therapieeinheiten und wird in zwei Bewilligungsschritten beantragt: KZT 1 mit bis zu 12 Einheiten und KZT 2 mit bis zu 24 Einheiten insgesamt. Sie ist in allen vier Richtlinienverfahren möglich, ist antragspflichtig und grundsätzlich nicht gutachtenpflichtig. Reicht das Kontingent nicht aus, kann die Behandlung mit einem Umwandlungsantrag in eine Langzeittherapie überführt werden.

Auf einen Blick

Umfang gesamt
Bis zu 24 Therapieeinheiten bei Erwachsenen
Schritte
KZT 1 bis zu 12, KZT 2 bis zu 24 insgesamt
Antragspflicht
Ja
Gutachtenpflicht
Grundsätzlich nein
Verfahren
AP, ST, TP und VT

Typische Fehler

  • KZT 2 ist kein eigenes Zusatzkontingent, sondern der zweite Schritt zum Gesamtkontingent von 24 Einheiten.
  • Fand in den letzten zwei Jahren bereits eine Behandlung statt, kann auch die Kurzzeittherapie gutachtenpflichtig werden.
  • Stunden einer vorausgegangenen Akutbehandlung werden angerechnet und schmälern das verfügbare Kontingent.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden hat eine Kurzzeittherapie?
Bei Erwachsenen bis zu 24 Therapieeinheiten, aufgeteilt in KZT 1 mit bis zu 12 Einheiten und KZT 2 mit bis zu 24 Einheiten insgesamt.
Wann beantrage ich KZT 2?
Sobald absehbar ist, dass die ersten 12 Einheiten nicht ausreichen. In der Praxis hat sich der Antrag nach etwa sieben Therapieeinheiten bewährt, damit die Bewilligung rechtzeitig vorliegt.
Ist die Kurzzeittherapie gutachtenpflichtig?
Grundsätzlich nein. Eine Begutachtung kommt nur in Betracht, wenn in den letzten zwei Jahren bereits eine Behandlung stattgefunden hat oder die Krankenkasse im Einzelfall eine Begutachtung veranlasst.

Den bürokratischen Teil abgeben

BerichtBiber nimmt Ihnen die Schreibarbeit ab, ohne dass Sie die fachliche Kontrolle aus der Hand geben.

Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.